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Krankenkassen-Prämienverbilligung
Der Verbilligungsbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn ein Antrag gestellt wird. Das Antragsformular muss bis spätestens 31. Mai des Anmeldungsjahres bei der SVA-Zweigstelle der Wohngemeinde eingereicht werden.

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, müssen kein Anmeldeformular einreichen. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs automatisch berücksichtigt.

Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommen. Sie haben ihren Anspruch mit einem zusätzlichen Formular genauer auszuweisen. Für die Beurteilung des Anspruchs wird vor allem auch darauf abgestellt, ob die Eltern in der Steuererklärung einen Kinderabzug geltend machen und damit bestätigen, dass sie für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der Person in Ausbildung aufkommen.
Um den Verbilligungsbeitrag berechnen zu können, müssen mit dem Anmeldeformular folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Letzte definitive Steuerveranlagung. Quellensteuerpflichtige Personen haben ihr Einkommen aufgrund eines speziellen Formulars zu belegen.
  • Krankenkassenpolice für das aktuelle Jahr für jede auf dem Anmeldeformular aufgeführte Person. Aus der Police muss die Grundversicherungsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ersichtlich sein.

Die SVA-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde ist zuständig für die Abgabe und Entgegennahme der Anmeldeformulare. Sie erhalten dort auch alle notwendigen Auskünfte.

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Aufgeschaltet am 19. Januar 2010
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