Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Fahrwangen bis spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 13. Januar 2012, 12.00 Uhr, einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr möglich. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Sie werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro aber nicht mehr offiziell bekannt gegeben.
Die erforderlichen Formulare können auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang der Gemeinderats-Ersatzwahl alle in der Gemeinde wahlfähigen Personen als Kandidatinnen oder Kandidaten gültige Stimmen erhalten können (§ 30 Abs. 1 GPR). Als Gemeindeammann kann eine Person jedoch nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig die Stimme als Gemeinderat erhält oder bereits Mitglied der Behörde ist (§ 27a Abs. 2 GPR).
Eine stille Wahl ist bei Gemeinderatswahlen im 1. Wahlgang nicht möglich, weshalb die Urnenwahl am 11. März 2012 in jedem Fall stattfinden wird.
Fahrwangen, 12. Dezember 2011
Anmeldeformular Gemeindeammann (PDF)
Anmeldeformular Gemeinderat (PDF)

